Allgemeine Bedingungen Aplusk BV
1. Angebot, Anwendbarkeit
Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle, auch vor-vertragliche und zukünftige, Rechtsverhältnisse zwischen Aplusk – in der Folge „der Lieferant“ genannt - und seinem Vertragspartner - in der Folge „der Abnehmer" genannt. Hierin inbegriffen ist auch die Erfüllung des Geschäfts. Angebote und andere Äußerungen des Lieferanten sind nicht bindend. Sie gelten also als unverbindlich, solange das Gegenteil nicht eindeutig ist. Die Anwendung der allgemeinen Bedingungen der Gegenpartei des Lieferanten wird ausdrücklich abgelehnt.
2. Preis
Die angegebenen Preise gelten für eine Lieferung ab Lager. Die Preisangaben verstehen sich ohne UmSt. und andere Abgaben, die behördlicherseits auferlegt werden. Änderungen der Arbeitslöhne oder der Kostenpreise für Grundstoffe oder Materialien, die unmittelbar für die vereinbarte Leistung verwendet bzw. gebraucht werden und die mehr als drei Monate nach Vereinbarungsbeginn auftreten, können durch den Lieferanten ohne weiteren Aufschlag weiterberechnet werden. Eventuelle Installationskosten, Montagekosten und sonstige in Verbindung mit der Lieferung auftretende Kosten sind nicht im Preis inbegriffen. Die angegebenen Preise sind nur dann bindend, wenn dies unverkennbar deutlich gemacht wurde. In andern Fällen gelten sie als unverbindliche Preisangaben.
3. Lieferung
Die Angaben der Liefertermine in Angeboten, Bestätigungen und/oder Verträgen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und werden soweit wie möglich beachtet, sind jedoch nicht bindend. Bei Überschreiten dieser Fristen hält der Lieferant mit dem Abnehmer Rücksprache.
4. Rücksendungen
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Lieferanten ist dieser nicht verpflichtet, Rücksendungen des Abnehmers anzunehmen. Die Reklamation muss durch den Abnehmer innerhalb von achtundvierzig Stunden nach Empfang der Ware erfolgen. Das Risiko der zurückgesendeten Waren bleibt beim Abnehmer, bis der Lieferant diese kreditiert. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei der eventuell aus der Rücksendung entstehenden Gutschrift einen Abzug von fünfzehn Prozent des Preises der zurückgesandten Waren, mit einem Minimum von 25 Euro (fünfundzwanzig Euro), geltend zu machen.
5. Zahlung
Wurde es schriftlich nicht anders vereinbart, kann die Rechnungsstellung erfolgen, sobald die durch den Lieferanten zu liefernde Leistung erbracht wurde, auch dann, wenn der Abnehmer mit der Abnahme in Verzug ist. Die Bezahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, auf die durch den Lieferanten angegebene Weise.
Ab dem Fälligkeitstag ist der Abnehmer verpflichtet, den gesetzlich festgelegten Zinssatz zu zahlen. Die dem Lieferanten nach billigem Ermessen entstehenden Kosten der Einforderung oder der Rechtsausübung – unter anderem auch alle Kosten, die von Sachverständigen neben den gerichtlich festgelegten Kosten berechnet werden – sind durch den Abnehmer zu vergüten. Der Lieferant ist berechtigt, diese Kosten pauschal auf eine Höhe von 10 % der fälligen Summe festzulegen, das Minimum beträgt hier 100 Euro.
6. Eigentumsübergang, Gewährung/Übertragung von Rechten
Alle an den Abnehmer gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten, und eventuell zu gewährende oder übertragende Rechte bleiben beim Lieferanten, solange der Abnehmer die Gegenleistung nicht vollständig erbracht hat, die er auf Grundlage der mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vereinbarung zur Lieferung der Waren oder Dienstleistung zu erbringen hat. Dennoch darf der Abnehmer solche Gegenstände weiter verkaufen, dies jedoch nur insoweit, wie es im Rahmen der normalen Ausübung seines Unternehmens üblich ist.
7. Risiko
Das Risiko für die Gegenstände trägt der Lieferant bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie in die tatsächliche Verfügungsmacht des Abnehmers oder in die der durch den Abnehmer verwendeten Hilfspersonen gebracht wurden.
8. Garantie und Haftung
8.1 Für Pflichtverletzungen, die sich innerhalb eines Rechtsverhältnisses ereignen, auf das diese Bedingungen Anwendung finden (darin inbegriffen sind eventuelle unrechtmäßige Taten), übernimmt der Lieferant lediglich eine begrenzte Haftung und Garantieverpflichtung:
a. Die Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf den finanziellen Schaden als Folge von Tot, Körperverletzung oder Wertminderung aufgrund von Sachbeschädigung und ist auf höchstens 500.000 Euro pro Vorfall oder zusammenhängende Reihe von Vorfällen begrenzt. Sie gilt darüber hinaus nur dann, wenn der betreffende Schaden durch Schuld des Lieferanten oder durch Personen, für die der Lieferant die Haftung übernehmen muss, verursacht wurde.
b. Die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Gegenstände, die – nicht als Folge von Ursachen, die dem Abnehmer zuzuschreiben sind - mangelhaft erscheinen, werden durch den Lieferanten kostenlos repariert oder ausgetauscht. Wenn die durch den Lieferanten geleisteten Dienste mangelhaft zu sein scheinen, wird der Lieferant die entsprechenden Dienste nachträglich kostenlos ordnungsgemäß ausführen. Der Lieferant wird Eigentümer der ausgetauschten Gegenstände oder Komponenten. Wenn der Mangel des zur Verfügung gestellten Gegenstands oder des geleisteten Dienstes darin besteht, dass dadurch eine Übertretung des geistigen Eigentumsrechts entsteht, kann der Lieferant die betreffende Verpflichtung erfüllen, indem er die betroffenen Bedenken ausräumt oder (dies entscheidet er selbst) indem er den entsprechenden Gegenstand zurücknimmt oder die entsprechenden Dienste rückgängig macht, und zwar gegen Rückgabe dessen, was für das zur Verfügung stellen diesbezüglich bezahlt wurde. Die hierfür unter Artikel a und b angegebenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn der Abnehmer den Lieferanten innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Feststellung über die entsprechenden Pflichtverletzungen oder den entsprechenden Mangel in Kenntnis gesetzt hat. Es sei denn, es wurde anders vereinbart, endet die unter Artikel b angegebene Garantieverpflichtung drei Monate nach dem Datum, an dem der entsprechende Gegenstand ausgeliefert wurde.
8.2 Jede weitere Haftung im Hinblick auf Pflichtverletzungen oder Mängel ist ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel für eine Haftung aufgrund der Überschreitung von Lieferterminen, aufgrund der Störung eines Produktions- oder Distributionsprozesses oder einer administrativen Organisation, aufgrund des Verlusts oder der Beschädigung von Datenträgern oder Datenbeständen oder aufgrund von Schäden, die aus der Übertretung des geistigen Eigentumsrechts hervorgehen.
8.3 Der Abnehmer wird keine Rechte gegenüber dem Lieferanten geltend machen, wenn dadurch - in Fällen, in denen Teil 1 und Teil 2 dieses Artikels Anwendung finden - der Lieferant Leistungen erbringen muss, die über die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen hinausgehen.
8.4 Die Bestimmungen in diesem Artikel finden auch zugunsten aller (Rechts-)Personen Anwendungen, auf die der Lieferant im Hinblick auf das Rechtsverhältnis mit dem Abnehmer zurückgreift.
8.5. Der Abnehmer stellt den Lieferanten vor allen Ansprüchen Dritter im Hinblick auf Schäden frei, die auf Grundlage der Bestimmungen dieses Artikel zur Lasten des Abnehmers gehen sollen, wenn der betroffene Dritte den Abnehmer dafür verantwortlich macht.
9. Intellektuelles Eigentum
Der Lieferant trifft alle zumutbaren Vorkehrungen, um vorzubeugen, dass die zu liefernden Leistungen mit einem in den Niederlanden geltenden Recht über das intellektuelle Eigentum eines Dritten in Widerspruch stehen könnten. Falls gegenüber dem Lieferanten dennoch der Vorwurf erhoben wird, dass er ein derartiges Recht übertreten hat, wird der Lieferant – unbeschadet der in Artikel 7 bestimmten Grenzen – das Gelieferte gegen eine Gutschrift über die Einkaufskosten zurücknehmen oder dafür Sorge tragen, dass der Abnehmer das Gelieferte oder einen gleichwertigen anderen Gegenstande ungestört weiter verwenden kann. Dies gilt unter der Bedingung, dass der Abnehmer den Lieferanten rechtzeitig in die Lage versetzt, seine Interessen im Hinblick auf denjenigen, der die Rechte des geistigen Eigentums geltend macht, durchzusetzen.
10. Höhere Gewalt
Bei Eintreten von Umständen, die das Nachkommen der Verpflichtungen der Parteien, wie es bei normaler Abwicklung der betreffenden Transaktionen zu erwarten wäre, in dem Maße erschweren, dass nicht anzunehmen ist, dass die Parteien die entsprechende Verpflichtung auch unter den vorliegenden Umstände akzeptiert hätten, werden die entsprechenden Verpflichtungen beidseitig aufgeschoben. Wenn eine Situation wie im vorherigen Satz beschrieben länger als neunzig Tage anhält, haben beide Parteien das Recht, die Vereinbarung innerhalb der darauf folgenden neunzig Tage durch schriftliche Kündigung zu beenden. Die Leistung, die zufolge der Vereinbarung bereits erbracht wurde, wird dann proportional abgerechnet, ohne dass sich die Parteien etwas schuldig bleiben.
11. Auflösung
Möchte eine der Parteien einen Zahlungsaufschub beantragen oder gerät sie in Konkurs, dann hat die Gegenpartei das Recht, den abgeschlossenen Vertrag schriftlich als aufgelöst zu erklären oder (dies entscheidet sie selbst) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzuschieben. Alle fälligen Zahlungen der Partei, die zur Kündigung befugt ist, werden dann sofort fällig. Darüber hinaus bleiben die Rechte im Hinblick auf die Nichterfüllung der Verpflichtungen uneingeschränkt der betroffenen Partei vorbehalten.
12. Streitfälle
Alle Streitfälle, für die diese Bedingungen gelten, sollen vorbehaltlich der Zuständigkeit der Parteien, Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts, der im summarischen Verfahren Recht spricht, zu verlangen, dem Urteil des ordentlichen Richters am Standort der Niederlassung oder im Gerichtsbezirk des Lieferanten vorgelegt werden, oder, wenn die Parteien dieses wünschen, durch Schiedsgerichtsverfahren nach den Vorschriften des ‚Nederlands Arbitrage Instituut te Rotterdam’ („Niederländischen Schiedsgerichtsinstituts Rotterdam“) entschieden werden.
13. Anzuwendendes Recht
Für alle Angelegenheiten, für die diese Bedingungen Anwendung finden, gilt ausschließlich das niederländische Recht. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, unwirksame oder nichtige Klauseln durch solche zu ersetzen, die wirksam sind und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Klausel am nächsten kommen.
Hinterlegt am Landgericht Amsterdam unter der Nummer 208/2000.























